Datenschutzrecht: Kein Schadensersatz ohne konkreten Schaden

(DAV). Datenschutz muss auch vom Arbeitgeber ernst genommen werden. Die DSGVO sieht Pflichten, Auskunftsansprüche und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen vor. Aber nicht jeder Verstoß führt automatisch zu Schadensersatz.


Ganz einfach: Schadensersatz gibt es für erlittene Schäden, auch beim Datenschutz. Dazu ein Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 20. Dezember 2023 (AZ: 6 Ca 704/23): Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Dem Betroffenen muss ein konkreter Schaden entstanden sein.


Unverschlüsselte Datenübermittlung

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Auskunft über seine gespeicherten Daten.

Der Arbeitgeber übersandte die Daten unverschlüsselt per E-Mail. Wegen der fehlenden Verschlüsselung klagte der Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.


Ohne konkreten Schaden kein Schadensersatz

Das Arbeitsgericht Suhl wies die Klage ab. Der Arbeitgeber habe zwar tatsächlich gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, weil er die Daten unverschlüsselt versandt habe. Einen konkreten Schaden konnte der Kläger aber weder darlegen noch beweisen. Ohne Schaden kein Schadenersatz!


Was bedeutet das Urteil?

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 (Az.: C-300/21) entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch zu begründen.


Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Sie bestätigt die Rechtsauffassung, dass ohne Vorliegen eines konkreten Schadens kein Schadensersatzanspruch besteht. Dies dient der Vermeidung unnötiger Schadensersatzklagen und schützt Unternehmen vor der Gefahr überhöhter Forderungen bei Datenschutzverstößen.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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